1. Das Fischen ist nur mit gültiger Jahresfischerkarte bzw.
Fischergastkarte und Fischereierlaubnis erlaubt. Alle Berechtigungen
gelten nur für den Namensträger; die Karte ist nicht übertragbar.
2. Vorgeschrieben ist:
a) Schonzeiten und Mindestmaße sind einzuhalten. Fische, die nicht dem
Mindestmaß entsprechen, sind mit nassen Händen vorsichtig von der Angel
zu lösen und schonend in das Wasser zurückzuversetzen!
b) Den Kontrollorganen sind auf deren Verlangen die
Fischereibewilligungen, die Geräte und gefangenen Fische vorzuweisen und
ihnen die verlangte Auskunft zu erteilen.
c) Jeder gefangene Fisch ist sofort in die Fangliste einzutragen und
darf nicht im Boot filetiert werden. Gemessen wird der Fisch von der
Kopfspitze bis zum Ende der Schwanzflosse.
d) Der Fang von Fischen ist wie folgt begrenzt:
Renken: 5 Stück pro Tag und 100 pro Jahr
Hecht, Seeforelle und Waller: 1 Stück pro Tag
Saibling und Schleie: 2 Stück pro Tag
e) Köderfische sind artgerecht und nur im geringsten Ausmaß zu hältern
(maximal 12 Stunden).
f) Beim Schleppen ist das Boot mit einer weißen Fahne (60 x 60 cm) zu
kennzeichnen.
3. Es wird ersucht,
a) das Anfüttern wegen Beeinträchtigung der Wasserqualität auf ein
Minimum zu reduzieren;
b) die Angelstandplätze nicht durch Bojen oder andere Kennzeichen zu
markieren;
c) Schiffsanlegestellen während der Betriebszeiten nicht als Standplatz
zum Fischen verwenden;
d) auf die Sicherheit der Badegäste zu achten.
4. Verboten ist
a) pro Person der Erwerb von mehreren Erlaubnisscheinen für denselben
Zeitraum (auch Überschneidungen);
b) das Fischen mit mehr als 2 Angelruten (mit je 1 Köder);
c) das Fischen mit Hegene, max. 5 Nymphen, vom 16.10. bis 15.12.;
d) die Unterwasserfischerei, die Verwendung von Harpunen, Legeangeln,
Speeren, Stechern, Reusen etc.;
e) das Mitbringen von Köderfischen bzw. Fischteilen aus fremden
Gewässern (Seuchengefahr);
f) das Mitnehmen von Köderfischen in fremde Gewässer;
g) das Befahren und Begehen des Uferschilfes (zur Schonung der
Laichplätze und Brutstätten);
h) das Fischen vom Boot aus (eine Stunde nach Sonnenuntergang bis eine
Stunde vor Sonnenaufgang);
i) das Fischen in allen Zuflüssen und im Seeabfluss;
j) die Verwendung lebender Wirbeltiere als Köder (Köderfische);
k) die Verwendung von Edelfischen als Köderfische (Reinanken, Saiblinge,
See-, Bach- und Regenbogenforellen).
l) Beköderte Angeln dürfen nie ohne Aufsicht im See oder am Ufer liegen.
Wasservögel nehmen diese als Futter auf. Dadurch anfallende Kosten
(Tierarzt etc.) werden weiterverrechnet.
m) Es gelten die allgemeinen Bestimmungen des Kärntner
Fischereigesetzes.
n) Übertretungen dieser Fischereiordnung werden mit dem Entzug des
Fischereierlaubnisscheines und mit einer Geldstrafe in Höhe des
verursachten Schadens, jedoch mindestens in Höhe einer
Jahresfischerkarte, geahndet.
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